Ein funkelnd schneller 1. Mai

Fall 1
Allgemeiner Teil:
  • Rechtswidrigkeit
  • Vorsatz
Besonderer Teil I:
  • Körperverletzungsdelikte
  • Tötungsdelikte
Schwierigkeit:
  • Klausuren (Anfänger)

Ein verteidigungswilliger Verehrer schützt das Eigentum seiner liebsten auf Kosten anderer und zwei außerordentlich selbstbewusste Optimisten starten ein Straßenrennen.

Inga Rowski (I) hat den Vormittag frei, bevor sie am Abend des „Tags der Arbeit“ eben dieser im Hafenburschen nachgeht. Nach einem ausgedehnten Frühstück mit ihrem Liebsten im Kieler Café „Widerhall“, schlendern Hannes Kuhl (H) und Inga vergnügt Richtung Kiellinie. Auf Höhe des beliebten Robbenbeckens kommt plötzlich der reinrassige Boxerrüde (Wert 500 €) des Bernhard Müller (BM) bellend auf die beiden zu gerannt. Vor lauter Angst lässt I ihre geliebte Michael Kors Handtasche (Wert 300 €) fallen und läuft weg. Der Boxer setzt darauf an, sich in die Handtasche der I zu verbeißen und diese zu zerfetzen. H der weiß, wieviel der I an ihrer Lieblingshandtasche liegt, versetzt dem Hund einen kräftigen Tritt in die Bauchregion, woraufhin dieser von der Tasche der I ablässt und verstört wegrennt. Die I stürmt freudestrahlend zu ihrer Tasche und beginnt, den herausgefallenen Inhalt wieder einzusammeln. Dabei wird sie von einer aggressiven Möwe beobachtet, die es auf das funkelnde Handy der I abgesehen hat. Gerade als die I den Inhalt ihrer Tasche wieder sicher verstaut hat, nähert sich die Möwe im Sturzflug und beginnt, auf die Finger der I einzuhacken und sich das Handy der I zu schnappen. H, der all das mit beobachtet und vom Hundeangriff immer noch in Rage ist, schnappt sich den Regenschirm des Passanten Paul Brenner (PB) und schlägt damit solange auf die Möwe ein, bis diese mit einer Wunde am Rücken davon flattert. Der Schirm des P zerbricht dabei. Erleichtert, dass nichts Schlimmeres passiert ist, fallen sich H und I in die Arme.

Am Abend des 1. Mai sind I und H beide bei der Arbeit – I im „Hafenburschen“ und H in der Tankstelle „Hüttener Berge“. Mitten in der Nacht sieht H durch die Fenster seiner Tankstelle, wie mehrere Polizei- und Rettungsfahrzeuge mit Blaulicht und Sirene in Richtung Flensburg rasen. In einem dieser Fahrzeuge sitzt der Polizist Bodo Rowski (B), der zu einem schweren Unfall auf der A7 zwischen Brekendorf und Jagl gerufen wurde. An der Unfallstelle angekommen, können die Rettungskräfte Vincent Schmidt (V) schwer verletzt aus dem Wrack seines VW Golf GTI bergen. Für den zweiten Unfallbeteiligten Olaf Jansen (O) kommt leider jede Hilfe zu spät. B beginnt bereits vor Ort mit der Zeugenbefragung des Robert Martensen (R), der zusammengesunken neben seinem Audi A3 TDI hockt. Er gibt gegenüber B an, dass er mit dem V regelmäßig Geschwindigkeitsrennen auf den baustellenfreien Abschnitten der A7 veranstalte. Dazu suchten sich die beiden immer einen zweispurigen Streckenabschnitt aus. Auch in der Nacht des 1. Mai wollten sie zur Feier des freien Tages ein solches Rennen veranstalten. Dabei trat V mit seinem VW Golf GTI und R mit seinem Audi A3 TDI an. Beide Autos haben eine motormäßig ähnliche Leistung. Hinter Brekendorf fuhren beide so nebeneinander, dass sich R auf der rechten und V auf der linken Fahrspur befand. Auf ein gemeinsam vereinbartes Zeichen, begannen beide zu beschleunigen. Das Ziel ihrer Raserei markierte die Ausfahrt Schuby. R erzählt B weiter, dass sie diese Rennen ausschließlich nachts veranstalten, da sich zu dieser Zeit das Verkehrsaufkommen für gewöhnlich in Grenzen hält. An diesem Abend kam allerdings nach kurzer Beschleunigungsphase der Mercedes des O in das Blickfeld der zwei Raser. Dieser fuhr wie V auf der linken Fahrspur. R habe dann bemerkt, dass sein Kontrahent nicht daran dachte zu bremsen, weshalb er eine Vollbremsung einleitete. Drei Wochen später ist ebenfalls der V vernehmungsfähig. Bei dieser Befragung erklärt V, dass er wusste, wenn er abbremsen würde, würde er das Rennen verlieren. Deshalb gab er, auch als der Wagen des O bereits in sein Blickfeld kam, weiter Gas, um R zu überholen. Dabei gibt V zu, dass ihm klar war, dass es möglicherweise zu einem Auffahrunfall mit O kommen und O lebensgefährlich verletzt werden könnte. Jedoch vertraute er darauf, dass ein Unfall ausbleiben würde und er den R noch rechtzeitig überholen könnte, um so den Unfall mit O zu vermeiden. V sah daraufhin die Vollbremsung des R im Augenwinkel und probierte seinen VW Golf GTI im letzten Moment vor dem Aufprall noch auf die rechte Spur zu steuern. Gleichwohl kam es zu dem Auffahrunfall, durch den der Wagen des O in die Mittelleitplanke gedrängt wurde und O verstarb.

Prüfen Sie die Strafbarkeit des H wegen vollendeter Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB und die Strafbarkeit des V wegen vollendeten Totschlags gem. § 212 I StGB.

Vorüberlegungen

In wie viele Handlungs­abschnitte muss der Sachverhalt gegliedert werden?  Struktur

Der Sachverhalt muss in zwei Abschnitte gegliedert werden, und zwar in das Geschehen an der Kiellinie und das Geschehen auf der Autobahn.

1. Handlungsabschnitt: Das Geschehen an der Kiellinie

Welches Delikt kommt in Betracht?  Denkanstoß
A. Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB an dem Boxerrüden
Prüfen Sie die Strafbarkeit immer für jedes Rechtsgutsobjekt (hier: Hund, Möwe, Regenschirm) getrennt, da sich unterschiedliche rechtliche Problemstellungen ergeben können.  Typischer Fehler
Wie bauen Sie den § 303 I StGB auf?  Struktur
  • Siehe Bild rechts
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Fremde Sache
Kann ein Hund eine Sache sein?  Problem

Gem. 90a S. 1 BGB keine Sache, aber Behandlung wie eine Sache gem. § 90a S. 3. und Bestimmtheit und so

Gem. § 90a S. 1 BGB ist ein Hund keine Sache, aber wird gem. § 90a S. 3 BGB wie eine Sache behandelt.

b) Beschädigen
2. Subjektiver Tatbestand
  • Vorsatz in Form des dolus directus 2. Grades
II. Rechtswidrigkeit
Welche Rechtferti­gungsgründe kennen Sie?  Wissen
  • Siehe Bild rechts
Welche Rechtferti­gungsgründe kommen in Betracht?  Denkanstoß

In Betracht kommen:

  • § 228 BGB
  • § 34 StGB
Was ist der Unterschied zwischen Defensiv- und Aggressivnotstand?  Wissen

Beim Aggressivnotstand greift der Täter zur Abwendung einer Gefahr in Rechsgüter eines Unbeteiligten ein. Beim Defensivnotstand stammt die abzuwendende Gefahr aus der Sphäre desjenigen, in dessen Rechtgüter eingegriffen wird (siehe Bild rechts).

Welcher Rechtferti­gungsgrund sollte hier geprüft werden? § 228 BGB oder § 34 StGB?  Problem

Beides ist vertretbar: Teilweise wird aber vertreten, dass die spezielleren Vorschriften der §§ 228, 904 BGB Vorrang vor § 34 StGB haben, so dass hier der Weg über § 228 BGB gewählt wird. Wichtig ist nur, dass die Studierenden, die § 34 StGB statt § 228 BGB prüfen, den Rechtsgedanken des § 228 BGB auch im Rahmen der Verhältnis­mä­ßig­keitsprüfung bei § 34 StGB berücksichtigten.

§ 228 BGB
Wie bauen Sie den § 228 BGB auf?  Struktur
  • Siehe Bild rechts
1. Notstandslage

Eine gegenwärtige Gefahr für die Tasche der I ist gegeben.

2. Notstandshandlung
a) Eingriff in eine fremde Sache, von der die Gefahr droht

H schlägt auf den Hund ein, vom dem die Gefahr ausgeht.

b) Erforderlichkeit
Wann ist eine Notstandshandlung erforderlich?  Definition

Eine Notstandshandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, die drohende Gefahr abzuwenden und zugleich das mildeste Mittel darstellt.

Der Tritt gegen den Hund war geeignet, um die Gefahr abzuwehren und mangels Alternativen auch das mildeste Mittel.

c) Kein Missverhältnis
Abwägungsrelevante Kriterien  Wissen

Achten Sie darauf, dass Sie den Sachverhalt vollständig im Rahmen der „Verhältnis­mä­ßig­keitsprüfung“ auswerten. Die abwägungs­relevanten Kriterien sind:

  • Rang des Rechtsguts
  • Gefahr für das Rechtsgut
  • Schadensumfang
  • Rettungschancen
  • Verschulden der Notstandslage
  • Nötigungsnotstand (str.)
  • Asymmetrische Rettungschancen (str.)

Auf der einen Seite steht das Interesse am Erhalt des Eigentums an der Tasche der I. Auf der anderen Seite steht das gleichwertige Interesse des BM am Eigentum des Boxerrüden. Der Hund ist zwar mehr wert, wird aber nicht vollständig „zerstört“. Zudem geht von ihm die Gefahr aus. Ein Missverhältnis ist damit zu verneinen.

3. Subjektives Rechtferti­gungselement
4. Zwischenergebnis: § 228 BGB
III. Ergebnis: § 303 I StGB
B. Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB an der Möwe
Ist die Möwe ein taugliches Rechtsgutsobjekt des § 303 I StGB?  Problem

Die Möwe ist ein Wildtier und damit herrenlos. Herrenlose Tiere stehen weder im Eigentum noch im Miteigentum eines anderen, was die Fremdheit der Möwe und damit eine Strafbarkeit nach § 303 I StGB ausschließt.

C. Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB an dem Regenschirm
I. Tatbestand

H hat vorsätzlich eine fremde Sache, den Regenschirm des PB, zerstört und handelte damit tatbestandsmäßig.

II. Rechtswidrigkeit
Welche Rechtferti­gungsgründe kommen in Betracht?  Denkanstoß
  • 904 BGB
  • 34 StGB

Auch hier gilt, dass § 904 BGB geprüft wird, weil der spezielleren Vorschrift aus dem BGB teilweise Vorrang eingeräumt wird. § 904 BGB hat im Ergebnis die gleichen Eingriffs­vor­aus­setzungen wie § 34 StGB.

§ 904 BGB
1. Notstandslage

Eine gegenwärtige Gefahr für die Tasche der I und ihre Finger ist gegeben.

2. Notstandshandlung
a) Eingriff in fremdes Eigentum
b) Erforderlichkeit

Die Abwehrhandlung unter Zuhilfenahme des Regenschirms war die einzige geeignete Abwehrmaßnahme, die damit auch das mildeste Mittel war.

c) Unverhält­nis­mäßigkeit der Schäden
Achten Sie darauf, dass Sie den Sachverhalt vollständig im Rahmen der „Verhältnis­mä­ßig­keitsprüfung“ auswerten  Hinweis

Auf der einen Seite steht das Erhaltungsinteresse an der körperlichen Integrität der I (Finger) sowie an ihrem Eigentum (Handy). Auf der anderen Seite steht das Eigentum am Regenschirm. Die unmittelbare Gefahr für das hohe Gut der körperlichen Integrität überwiegt das beeinträchtigte Interesse, den Sachschaden am Regenschirm, wesentlich.

3. Subjektives Rechtferti­gungselement
4. Zwischenergebnis: § 904 BGB
III. Ergebnis: § 303 I StGB

2. Handlungsabschnitt: Auf der A7

Welcher Straftatbestand kommt in Betracht?  Denkanstoß
Totschlag gem. § 212 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tod eines anderen Menschen
b) Kausalität
2. Subjektiver Tatbestand
Welche Vorsatzformen kennen Sie und wie werden diese definiert?  Wissen
  • Siehe Bild rechts
Welche Vorsatzform kommt im vorliegenden Fall in Betracht?  Problem

Vorsatz in Form des dolus directus 1. oder 2. Grades scheidet aus, da es weder das Ziel des V war, den O zu töten, noch wusste er sicher, dass der O sterben würde. Daher könnte nur ein Eventualvorsatz vorliegen.

Welche Voraussetzungen hat der Eventualvorsatz?  Wissen
  • Siehe Bild rechts

Welche Anforderungen an das Vorliegen des dolus eventualis zu stellen sind, ist streitig.

a) Vorstellungstheorien

V hält Todeseintritt für möglich und handelt in Kenntnis des Risikos.

b) Willenstheorien

V billigt den Todeseintritt nicht.

Ausführungen zur „Hemmschwel­lentheorie“  Typischer Fehler

Diese sogenannte „Hemmschwel­lentheorie“, die weniger eine Theorie als vielmehr ein Argumenta­ti­onsmuster darstellt, legt insoweit den Rahmen fest, in welchem Umfang aus der dem Täter bekannten Erfolgswahr­scheinlichkeit auf das Wollenselement des Vorsatzes geschlossen werden kann. Es handelt sich nicht um eine eigenständige Theorie

c) Stellungnahme

Auch die Vorsatzformen, die ausschließlich über die Wissens- bzw. Willenskomponenten definiert werden, erfüllen beide Vorsatzkomponenten, d.h. Wissen und Wollen. Insoweit spricht viel dafür, dass auch der Eventualvorsatz dieser Grundstruktur anzupassen ist.

3. Zwischenergebnis: Eventualvorsatz
II. Ergebnis: § 212 I StGB