Finanzielle Krisen

Fall 3
Besonderer Teil II:
  • Betrug
  • Raub und Erpressung
Schwierigkeit:
  • Klausuren (Fortgeschrittene)
  • Klausuren (Examen)

Einmal mehr zeigt sich, wozu finanzielle Sorgen vermeintlich anständige Menschen treiben – eine Geschichte von Äpfeln und Hopfen...

Guido Weiß (GW) ist mit Leib und Seele Friseur. Als Stammkundin liebt Gülcan Özakin-Petersen (GÖ) nicht nur das Ambiente im hippen Salon von GW, sondern vor allem die angeregten Gespräche mit diesem über den neusten Tratsch und Klatsch. Besonders nach einem stressigen Schultag wie heute, sehnt sie sich nach etwas entspannten „Smalltalk“ im Salon. GW merkt bereits bei der Begrüßung, dass GÖ heute äußerst gestresst wirkt. Auf die Nachfrage, was ihr denn Sorgen bereite, sprudelt es plötzlich aus GÖ heraus. Als Vertrauenslehrerein der 12. Klasse sei der volljährige Kevin Hesner (K) auf sie zu gekommen und habe ihr von einer Straftat berichtet, die er begangen habe. K sei einer ihrer Lieblingsschüler und sie könne einfach nicht verstehen, wie er sich zu einem solchen Verhalten hat hinreißen lassen. Dabei weiß GÖ über die schwierige finanzielle Situation der Familie Hesner. Laut K wollte er sich das neue „iPad-Pro“ besorgen, um auch endlich einmal dazuzugehören. Alle anderen Schüler würden tagtäglich mit den neusten Smartphones und Tablets in der Schule aufwarten und er wollte nicht für immer als uncooler Außenseiten und Loser gesehen werden. Deshalb entschloss er sich, einen Tabletcomputer vom Typ „iPad Pro“ ohne Bezahlung vom MEDIMAX im Kieler Sophienhof „zu besorgen“. Es war nach seiner Aussage sogar ganz einfach. Er sprach den Verkäufer Xavier Momsen (X) an und fragte diesen, ob er sich ein entsprechendes Gerät einmal näher anschauen könnte. „Aber sicher, überzeugen Sie sich ruhig von der unschlagbaren Qualität unserer Produkte“, habe X gesagt und gab K ein betriebsbereites Ausstellungsstück, bei dem er zuvor gerade einige Softwareupdates installiert hatte. Danach wartete K bis X in ein neues Kundengespräch verwickelt wurde. Er nutze die Unaufmerksamkeit des X und stöpselte die Kabel des iPads ab. Daraufhin nahm er das Gerät, das er die gesamte Zeit in der Hand gehalten hat, unter seinen Arm und verließ zügig den Laden durch den vom Kassenbereich getrennten Ein- und Ausgangsbereich, der für jedermann frei zugänglich ist. X bemerkte dies jedoch aus dem Augenwinkel und rannte K laut schreiend hinterher. Damit hatte K nicht gerechnet. Als K den MEDIMAX gerade verlassen hatte, erreichte X diesen noch in der Ladenpassage und packte ihn am Arm. K wollte das iPad jedoch auf jeden Fall haben, weshalb er sich umdrehte und X kurzerhand mit einem gezielten Faustschlag zu Boden streckte. Daraufhin rannte er zum Ausgang und verließ den Sophienhof schnell über die Fußgängerbrücke zum Bahnhof in Richtung der Hörn. Was K gegenüber der GÖ verschwiegen hat, war die Tatsache, dass er die ganze Zeit über ein zusammengeklapptes Taschenmesser mit Schraubenzieher, Korkenzieher, Nagelfeile, Schere etc. und einer Klinge mit etwa 10 cm Länge in seiner linken Hosentasche bei sich trug. K hat dieses Messer seit Jahren stets dabei. Während des Geschehens im Sophienhof war ihm durchaus bewusst, dass das Messer in seiner Hosentasche steckte, gegen Menschen verwenden wollte er es aber auf keinen Fall.

Inga Rowski (I) ist eine sehr umtriebige und an der Wirtschaftlichkeit ihrer kleinen Kneipe „Hafenbursche“ interessierte Wirtin. Aufgrund der stetig zunehmenden Kneipendichte in Kiel wird es für sie immer schwieriger gewinnbringend zu haushalten. Deshalb hat I folgenden Einfall: Sie verkauft einfach importiertes tschechisches Bier als „heimisches Kieler-Bier“, um durch vorgespiegelte Regionalität neue Gäste zu gewinnen. I verkauft das Bier in der Kneipe zu einem Preis von 5 Euro. Dabei sind die verkauften Biere durchaus ihr Geld wert, auch wenn sie nicht im Kieler Umland gebraut wurden. Joël Maximilian Rosenboom (J) der nach einem Streit mit seiner Freundin Sophie Albrecht (S) etwas Abstand und Zerstreuung sucht, findet an diesem Abend seinen Weg in den „Hafenburschen“. Ihm fällt gleich das super Angebot eines regionalen Bieres für 5 Euro ins Auge. Ohne großes Zögern erwirbt er von I ein solches Bier. Später erfährt J von einem Kommilitonen, der als Kellner im „Hafenburschen“ arbeitet, von der wahren Herkunft des Bieres. J ist empört, denn ihm war es wichtig, ein regionales Produkt aus Schleswig-Holstein zu erwerben.

Prüfen Sie die Strafbarkeit von K und I nach dem StGB!

1. Handlungsabschnitt: Im und vor dem Medimax-Elektronikmarkt – Strafbarkeit des K

Welche Delikte kommen in Betracht und in welcher Reihenfolge sind diese zu prüfen?  Denkanstoß

Kommen mehrere Handlungen als Anknüpfung für die Strafbarkeit innerhalb eines Handlungs­abschnitts in Betracht, so sollte durchaus chronologisch geprüft werden. Im vorliegenden Fall ist diese Vorgehensweise jedenfalls am übersichtlichsten. Folgende Handlungen kommen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Betracht:

  • Täuschung des Verkäufers: § 263
  • Weglaufen mit dem iPad: § 242
  • Schlag: § 249 oder § 252
A. Betrug gem. § 263 I gegenüber X zum Nachteil der Medimax-GmbH
Wie bauen Sie den § 263 I auf?  Struktur

Siehe Bild rechts

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täuschung
Durch welches Verhalten kann getäuscht werden? Wie ist es im vorliegenden Fall?  Struktur

Siehe Bild rechts

  • Ausdrückliche Täuschung (-)
  • Konkludente Täuschung (+), weil K nach dem objektiven Empfängerhorizont erklärt, das iPad innerhalb des Geschäftes betrachten zu wollen, um es ggf. käuflich zu erwerben
b) Irrtum
  • Sachgedankliches Mitbewusstsein des X ist ausreichend
c) Vermögensverfügung
Wann liegt eine Vermögensverfügung vor?  Definition

Eine Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.

Von welchem anderen Straftatbestand grenzt die Verfügung den Betrug ab? Welche Merkmale der Vermögensverfügung dienen dieser Abgrenzung?  Wissen

Zur Abgrenzung des Sachbetrugs vom Diebstahl ist es erforderlich, dass das Verfügungs­verhalten beim Sachbetrug eine unmittelbare Vermögensminderung bewirkt und der Verfügende mit Verfügungs­be­wusstsein sowie freiwillig handelte.

Liegt im vorliegenden Fall eine Vermögensminderung vor? Konnte X über das Vermögen der Medimax-GmbH verfügen?  Problem

Der Verfügungsgegenstand ist der Gewahrsam nicht das Eigentum an dem iPad Pro. Das iPad befand sich noch im Ladengeschäft und damit im generellen Herrschaftsbereich, also noch innerhalb der Gewahrsamssphäre des Marktleiters, so dass nur eine Gewahrsamslockerung und damit noch keine Vermögensminderung vorliegt.

Auf die Frage, ob die Voraussetzungen eines Dreiecksbetrugs vorliegen, kommt es nicht mehr an.  Hinweis
2. Zwischenergebnis: Tatbestand mangels Verfügung
II. Ergebnis: § 263 I
Mit welchem Straftatbestand führen Sie die Prüfung fort? Berücksichtigen Sie dabei, dass K ein Nötigungsmittel angewendet hat.  Denkanstoß
B. Raub gem. § 249 I
Wie bauen Sie den § 249 I auf?  Struktur

Siehe Bild rechts

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
  • Schlag mit der Faust ins Gesicht

b) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
Wann liegt eine Wegnahme vor?  Definition

Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.

Was bedeutet Gewahrsam?  Definition

Gewahrsam ist die tatsächlich-soziale, von einem Herrschaftswillen getragene Herrschaft einer natürlichen Person über eine Sache. Entstehung, Umfang und Reichweite des Gewahrsams richten sich maßgeblich nach der Verkehrsauffassung, d.h. nach der sozialen Zuordnung von Sachherrschafts­be­ziehungen.

  • Ursprünglicher Gewahrsamsinhaber: Marktleiter der Medimax GmbH, denn das iPad Pro – eine fremde bewegliche Sache – befand sich in seiner Herrschaftssphäre
Falsch wäre es, der Medimax GmbH den Gewahrsam zuzuschreiben. Juristische Personen können mangels Herrschaftwillens keinen Gewahrsam begründen.  Typischer Fehler
  • Neuer Gewahrsam: K, spätestens in dem Moment, in dem K die Ladenpassage des Sophienhofs mit dem iPad Pro verließ
  • Durch Bruch: Gegen den Willen des Marktleiters
c) Verknüpfung zwischen Gewalt und Wegnahme
Warum ist es wichtig, den genauen Zeitpunkt der Wegnahme festzulegen?  Wissen

Die Wegnahme wird beim Raub erst durch den Einsatz des Nötigungsmittels ermöglicht. Damit scheidet eine Strafbarkeit wegen Raubes aus, wenn eine Gewahrsams­ver­schiebung zum Zeitpunkt der Nötigung bereits stattgefunden hat.

In welchem Moment hat K Gewahrsam begründet?  Problem

Diese Frage wird mit Hilfe der Kriterien des faktisch-sozialen Gewahrsamsbegriffs beantwortet.

  • Im Geschäft: keine optimale Beherrschungsmöglichkeit
  • Nach Verlassen des Medimax: außerhalb des Ladengeschäfts und damit außerhalb der Herrschaftssphäre, aber Beobachtung des X spricht gegen optimale Beherrschungsmöglichkeit, dagegen: Beobachtung verhindert nicht die Überführung des Gegenstandes in die Gewahrsamssphäre des K
  • Gewahrsam wurde mit Verlassen des Medimax begründet; daher war die Wegnahme zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung bereits vollendet, so dass die Gewalt nicht zum Zwecke der Wegnahme eingesetzt wurde
2. Zwischenergebnis: objektiver Tatbestand
II. Ergebnis: § 249 I
C. Schwerer räuberischer Diebstahl gemäß §§ 252 I, 250 I Nr. 1
Wie bauen Sie den § 252 auf?  Struktur

Siehe Bild rechts

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
b) Diebstahl als Vortat
  • Vorsätzliche Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht
Da der Diebstahl noch nicht vorab geprüft wurde, ist es erforderlich, die fehlenden Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeits­vor­aus­setzungen jedenfalls kurz festzustellen. Vertretbar wäre auch gewesen, den Diebstahl als eigenständiges Delikt vorab zu prüfen. In der Regel bietet sich diese Vorgehensweise sogar an.  Hinweis
c) Bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen
aa) Betroffen sein

K wurde als Täter wahrgenommen.

bb) Auf frischer Tat

Der Diebstahl war noch nicht beendet und K hatte noch keinen gesicherten Gewahrsam.

d) Bei-Sich-Führen eines gefährlichen Werkzeugs gem. § 250 I Nr. 1a
Wie ist der Umstand zu bewerten, dass K ein Taschenmesser in der Hosentasche bei sich führte?  Problem
aa) Waffe
bb) Gefährliches Werkzeug
(1) Werkzeug
(2) Gefährlichkeit
Fraglich ist, welche zusätzlichen Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit ein solcher Gegenstand als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 I Nr. 1a anzusehen ist.  Problem
Die Begriffsbestimmung des § 224 I Nr. 2 (jeder Gegenstand, der in seiner konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen) hilft bei den §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a nicht weiter, da in diesen Fällen das Werkzeug lediglich mitgeführt und gerade im Gegensatz zu § 250 II Nr. 1 nicht verwendet wurde.  Hinweis
(a) Objektive Auslegung
  • Objektiv-abstrakte waffenähnliche bzw. waffenersetzende Gefährlichkeit: 10 cm lange Klinge
(b) Subjektive Auslegung
  • Begrenzung des Gefährlichkeitsmerkmals auf subjektiver Ebene: innerer Verwendungsvorbehalt
  • K erwog zu keinem Zeitpunkt den Einsatz des Taschenmessers als waffenähnlichen Gegenstand oder zur Unterstützung der Drohung
(c) Stellungnahme
  • Wortlaut: § 250 I Nr. 1a verlangt kein zusätzliches subjektives Merkmal
  • Systematik und Telos: Die Absicht, das Werkzeug gegen Personen einzusetzen, wird nur von § 250 I Nr. 1b StGB gefordert; Umkehrschluss: § 250 I Nr. 1a verlangt eine solche subjektive Komponente gerade nicht verlangt; gefährliches Werkzeug (+)
In diesem Zusammenhang werden eine Vielzahl von Ansichten vertreten, deren Wiedergabe in einer Examensklausur nicht erwartet werden kann und auch nicht erwartet wird. Entscheidend ist daher, dass man die verschiedenen Positionen am Gesetz entwickelt und gegenüberstellt.  Hinweis
(3) Bei-Sich-Führen
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Besitzerhal­tungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Ergebnis: §§ 252 I, 250 I Nr. 1a
D. Körperverletzung gemäß § 223 I
Angesichts der Länge der Klausur und der Evidenz des Ergebnisses im Hinblick auf die Körperverletzung war es hier durchaus vertretbar die Körperverletzung lediglich mit einem Satz festzustellen.  Hinweis
E. Ergebnis und Konkurrenzen: §§ 252 I, 250 I Nr. 1a, 223 I, 52

2. Handlungsabschnitt: Das "Kieler-Bier"

Betrug gem. § 263 I – Strafbarkeit der I
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täuschung
  • Konkludente Täuschung
b) Irrtum
c) Vermögensverfügung
  • Zahlung der 5 €
d) Vermögensschaden
Wann liegt ein Vermögensschaden vor?  Definition

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn die aufgrund der Verfügung eingetretene Minderung des Vermögens nicht durch einen unmittelbar mit ihr verbundenen Vermögenszuwachs vollständig ausgeglichen wird. Ob ein Vermögensschaden besteht, wird in einem Vergleich der Vermögenslagen des Opfers vor und nach der Vermögensverfügung festgestellt. Dies geschieht im Wege der Saldierung.

Vergleicht man die Vermögenslagen vor und nach der Verfügung, so hat J keinen Schaden erlitten, weil das Bier 5 € gekostet hat und 5 € wert war.

Wie ist der Umstand zu bewerten, dass J ein regional gebrautes Bier aus dem Kieler Umland erhalten wollte und tatsächlich nur ein importiertes Bier erhalten hat?  Problem

Der zwischen I und J vorausgesetzte Zweck ist nicht erreicht worden. Eine Zweckverfehlung könnte man in den engen Grenzen eines individuellen Schadenseinschlags als Schaden begreifen. Dies setzt aber mindestens voraus, dass es sich um eine für J völlig unbrauchbare Leistung handelt. J konnte das Bier jedoch problemlos trinken. Die Herkunft des Bieres spielt für seinen Verzehr keine Rolle.

Was könnte aber für die Annahme eines Schadens sprechen, insbesondere wenn man bedenkt, aus welchem Grund J das Bier trinken wollte?  Denkanstoß

Allerdings ist auch der nach der Parteivereinbarung vorausgesetzte Zweck nicht erreicht worden. Schadensbegründend wäre dann der Umstand, dass J das Geschäft niemals getätigt hätte, wenn er von Anfang an gewusst hätte, dass es sich nicht um ein regionales Produkt aus Kiel handelt.

Was könnte gegen die Annahme eines Schadens sprechen?  Denkanstoß

Eine solche weite versubjektivierte Auslegung führt aber faktisch zu einer "Verschleifung" des Tatbestandsmerkmals "Vermögensschaden" mit den Merkmalen "Irrtum" und "Vermögensverfügung". Denn immer, wenn das Opfer nicht irrtumsfrei verfügt hätte, müsste man automatisch einen Vermögensschaden annehmen, womit dieses Merkmal seine eigene einschränkende Funktion verlieren würde. Daher ist Schutzgut des § 263 das reine Vermögen, das hier nicht geschädigt wurde.

2. Zwischenergebnis: objektiver Tatbestand mangels Vermögensschadens
II. Ergebnis: § 263
  • Guido Weiß

    Guido hört einmal mehr in seinem Salon den neusten Klatsch und Tratsch aus Kiel.

  • Gülcan Özakin-Petersen

    Gülcan erfährt von einem Schüler, dass dieser sich auf der Suche nach Anerkennung in illegale Gefilde begeben hat.

  • Inga Rowski

    Inga überlegt sich eine gewiefte Finte, um Geld in die Kasse des "Hafenburschens" zu spülen.

  • Joël Maximilian Rosenboom

    Joël wird bei der Bierauswahl übers Ohr gehauen.

  • Sophie Albrecht

    Sophie und Joël streiten sich zum wiederholten Male.